Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

 

  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen (vgl. § 36 GewO);

  • müssen bei ihrer öffentlichen Bestellungen einen Eid dahingehend leisten, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei erfüllen vgl. §36 Abs. 1 GewO);

  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen nur dann vom Gericht beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (§§404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO);

  • sind gesetztlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten und können daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis auf die zu niedrige Entschädigung nach dem JVEG ablehnen (§§ 404 Abs. 1 ZPO, 75 Abs. 1 StPO);

  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog, der in der Sachverständigenordnung (SVO) der Kammer normiert ist;

  • genießen für die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" einen gesetzlichen Schutz (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB);

  • unterliegen als einzige Sachverständigengruppe einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht (§203 Abs. 2 Nr. 5 StGB);

  • haben in einigen vom Gesetzgeber besonders geregelten Fällen Gutachten- und Prüfzuständigkeiten (z. B. §7 Abs. 1 SpieleVO, §641a BGB, §558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, §6 Nr. 1 AltfahrzeugV, §§ 5, 10 TEHG);

  • müssen alle fünf Jahre erneut das Vorliegen der besonderen Sachkunde und persönlichen Integrität nachweisen.